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Preisauszeichnung in der Apotheke

20.10.2020
-
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Preisangabeverordnung oft nicht ausreichend bekannt

Die Preisangabeverordnung ist zugegebenermaßen recht umfangreich, komplex und das Einlesen, sowie die Umsetzung kosten Zeit. Womöglich ist es einer dieser Gründe, weshalb an der ein oder anderen Stelle Preise nicht richtig ausgezeichnet sind. Oft geschieht das auch unbewusst.

Doch auch für Apotheken gilt: Die Preisauszeichnung für alle Waren – mit Ausnahme von RX-Arzneimitteln – ist Pflicht. Das bestrifft nicht nur die Artikel innerhalb des Verkaufsraumes. Ganz gleich, ob sie ausgestellt sind oder, auch zur Selbstbedienung, in Regalen ausliegen; selbst Artikel, die in Schaufenstern oder Schaukästen präsentiert werden, müssen korrekt ausgezeichnet sein. Werden Waren außerhalb des Verkaufsraumes, z. B. auf Ständern, präsentiert, ist auch hier auf die korrekte Preisauszeichnung zu achten.

 

Grundpreisangabe: Pflicht nur für wenige Apotheken

Dabei müssen die Preisangaben dem Artikel eindeutig zuzuordnen sein. Ob mit Schildern oder durch Beschriftung der Ware, ob auf der Packung oder am Regal: Preisauszeichnungen müssen sich in räumlicher Nähe zur Ware befinden, müssen lesbar und dürfen nicht versteckt sein. Auch ein Preisverzeichnis für die Dienstleistungen der Apotheke muss einsehbar sein. Alle Preise müssen Endpreise einschließlich aller Steuern und sonstiger Bestandteile sein. Bei Waren mit Pfandgebühr ist das Pfand getrennt neben dem Endpreis auszuweisen, da die Pfandgebühr nicht zum Endpreis zählt.

Die Notwendigkeit zur Preisangabe für das konkrete Produkt schließt grundsätzlich auch die Verpflichtung ein, Grundpreise anzugeben. Der Grundpreis bezeichnet den Preis je Mengeneinheit, also z. B. je Kilogramm/Gramm oder Liter. Mit der Grundpreisangabe soll der Kunde in die Lage versetzt werden, einen Preisvergleich bei unterschiedlichen Verpackungsgrößen vornehmen zu können. Soweit es sich nicht um eine kleine Apotheke handelt (dazu nachstehend), sind auch Apotheken grundsätzlich verpflichtet, Grundpreisangaben zu machen.

Es gibt jedoch Ausnahmen

Keine Grundpreisangabe ist erforderlich:

  • bei Waren oder Leistungen, für die gesetzlich eine Werbung untersagt ist, also für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel
  • für kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
  • für Parfüms und parfümierte Duftwässer
  • wenn Grund- und Endpreis identisch sind (z. B. bei Saft in einer 1-Liter Flasche).

 

Abgesehen von diesen klaren warenbezogenen Ausnahmen von der Verpflichtung, Grundpreise anzugeben, entfällt diese Verpflichtung ferner für kleine Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, der Warenbezug erfolgt im Rahmen eines Vertriebssystems.

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Fraglich ist, ob daraufhin für alle Apotheken generell die Verpflichtung entfällt, Grundpreise anzugeben. Eine gesetzliche Definition der kleinen Einzelhandelsgeschäfte gibt es nicht. Das Bayerische Wirtschaftsministerium sieht die Grenze bei einer Verkaufsfläche von 100 qm, das Nordrhein-Westfälische Verbraucherschutzministerium spricht in einer Broschüre von 200 qm. Nach der letzteren Auslegung wäre der Großteil der Apotheken von der Verpflichtung zur Grundpreis-Auszeichnung befreit, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, nämlich das Kriterium der Bedienung und das Kriterium der Nichteinbeziehung in ein Vertriebssystem. Mit Ausnahme von Versandapotheken und extrem Freiwahl-starken Apotheken dürften die meisten Apotheken den Großteil ihrer Waren im Wege der Bedienung abgeben, so dass für sie dieses Kriterium erfüllt ist. Auch die Einbeziehung in ein Vertriebssystem dürfte für Apotheken außerhalb eines engen Kooperationssystems nicht vorliegen.

Dirk Bockelmann ist Autor dieses Artikels und engagiert sich seit 2014 bei BD Rowa in der globalen Vertriebsentwicklung und Portfolioerweiterung. Dirk hat nachhaltig die Erfolgsgeschichte von BD Rowa mitgestaltet und engagiert sich, um innovative Retail-Themen in das BD Rowa Lösungsangebot für Apotheken einzubringen.

 

Quelle: http://www.der-apothekenrechtler.de /Preisauszeichnung in der Apotheke – Apothekenrecht/Dr. Johannes Kevekordes, Rechtsanwalt und Notar (Stand: 08.05.2018)

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